Dorffunk

Bekanntmachung

von Karsten Mentzel

Bekanntmachung

Die Gemeinde Klettbach hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 72 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) fiir die Umsetzung einer Hochwasserschutzmaßnahme am Steingraben - Herstellung einer Abschlagsleitung entlang der L 1052 - innerhalb der Gemeinde Klettbach gestellt.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren bei dem gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG i.V.m. Anlage 3 UVPG fiir das geplante Vorhaben eine "allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls" zur Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung  durchgeführt werden muss, erforderlich ist.

Gemäß § 73 Abs. 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird darauf hingewiesen, dass

  1. die Planunterlagen auf Erteilung der Genehmigung, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, während der Dienstzeit in der Zeit

    vom 17.12.2018 bis einschließlich 18.01.2019

    in den Gemeindeverwaltungen

    Klettbach, Am Teich 2, 99102 Klettbach;
    Nauendorf, ImDorfe 9,9 9448 Nauendorf;
    Tonndorf, Schenkenstraße  150, 99438 Tonndorf;

    sowie in der Stadtverwaltung Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka und im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt, BlockE, 3. OG, Zimmer 20 zur Einsicht ausliegen,
  2. Einwendungen gegen das Vorhaben bei den genannten Stellen bis zum 01.02.2019 schriftlich zu erheben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht aufbesonderen privatrechtliehen Titeln beruhen.
  3. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 ThürVwVfG bei den unter Punkt 1 bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.
  4. ein Erörterungstermin durchgeführt werden kann, soweit er auf Grundlage der rechtzeitig und formgerecht erhobenen Einwendungen sachgerecht und erforderlich erscheint. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihnverhandelt werden kann.
  5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

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